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VerBAV 05/01- Funktionsausgliederungs- und sonstige Dienstleistungs- und Beherrschungsverträge

Zentrale Unternehmensaufgaben sind lt. BAV nicht ausgliederbar. Dazu gehören Entscheidungen über die Unternehmenspolitik und insbesondere der Aufbau und die Anwendung des Risikomanagementsystems.

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