Öffentlicher Sektor - Zukunft gestalten Blog: Steuerliche Verbesserung für Wohnungsgenossenschaften und Vereine beim Mieterstrom
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Wohnungsgenossenschaften sowie Vereine können jetzt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 3 und 4 KStG bis zu 20 % der gesamten Umsätze mit anderen Einnahmen als der Vermietung von Wohnraum erzielen.
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