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IDW zum Referentenentwurf zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung

Sofern durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels für ein Unternehmen eine unzumutbare Härte entsteht, soll dem Unternehmen nach § 11 Abs. 1 BEHG auf Antrag eine finanzielle Kompensation gewährt werden (Härtefallantrag).

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