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BaFin Auslegungsentscheidung: Der bei künftigen Prämien einkalkulierte erwartete GewinnNach Art. 70 Abs. 2 delegierte Verordnung (EU) 2015/35 (DVO) ist der bei künftigen Prämien einkalkulierte erwartete Gewinn ein Teil des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten.
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