BaFin Auslegungsentscheidung: Überschussfonds nach Art. 91 Solvency-II-Richtlinie
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Nach § 93 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wird der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zahlungsströme an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte unter Berücksichtigung des Zeitwert des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve aus dem Teil der zum Bewertungsstichtag vorhandenen Rückstellung zur Beitragsrückerstattung, der zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt, als Eigenmittelbestandteil der Qualitätsklasse 1 eingestuft. Die vorliegenden Auslegungsentscheidungen behandeln die Bestimmung dieses Eigenmittelbestandteils.
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