Real Estate Blog: Erlaubnispflicht nach KWG für Anlagevermittlung und -beratung auf dem Sekundärmarkt ab 31. Dezember 2016
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Unternehmen, die die Anlagevermittlung betreiben, erfüllen die materiellen Voraussetzungen eines Finanzdienstleistungsinstitutes und unterliegen damit grundsätzlich dem Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG.
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