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Öffentlicher Sektor – Zukunft gestalten Blog: Pflicht zur Erstellung eines Wasserversorgungskonzepts gemäß Landeswassergesetz NRW – Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2018Die Kosten für die Erstellung des Wasserversorgungskonzepts können nach § 39 LWG als ansatzfähige Kosten umgelegt werden.
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Prof. Dr. Rainer Bernnat
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Frankfurt am Main
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