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Allgemeinverfügung bezüglich der Erteilung der allgemeinen Erlaubnis gegenüber bestimmten Instituten in Bezug auf die Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit

Hintergrund sind Gesetzesänderungen, die zum 28. Dezember 2020 in Kraft treten, unter anderem im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG). Diese Gesetzesänderungen erfordern keine inhaltliche Änderung der Allgemeinverfügung.

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