Allgemeinverfügung zur Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d KWG
Nach § 10d Absatz 3 KWG wird die Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers mit Wirkung zum 01. Februar 2022 auf 0,75 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamtforderungsbetrags festgesetzt.
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