Allgemeinverfügung zur Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken nach § 10e KWG
- archiviert
- 1 Minute Lesezeit
Nach § 10e Absatz 1 KWG wird ein Kapitalpuffer für systemische Risiken in Höhe von zwei Prozent für Wohnimmobilienfinanzierungen angeordnet.
Weiterlesen mit einem PwC Plus-Abonnement
- qualitätsgesicherte Quellen
- tägliche Updates
- vollständige Filterfunktion von Artikeln
- Verteilung via anpassbarem Alert