RefE: Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre (Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV)
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Von der Ermächtigung des § 67f Absatz 3 Satz 1 AktG wurde zunächst kein Gebrauch gemacht, um abzuwarten, ob die Praxis angemessene Regelungen treffen würde.
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