Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV)“
Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt ausdrücklich, dass das Bundesministerium der Justiz von seiner Ermächtigung in § 67f Abs. 3 AktG Gebrauch macht und eine Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre erlässt.
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