Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung – IntermAufwErsV)“

  • archiviert
  • 1 Minute Lesezeit

Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßt ausdrücklich, dass das Bundesministerium der Justiz von seiner Ermächtigung in § 67f Abs. 3 AktG Gebrauch macht und eine Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre erlässt.

Weiterlesen mit einem PwC Plus-Abonnement

  • qualitätsgesicherte Quellen
  • tägliche Updates
  • vollständige Filterfunktion von Artikeln
  • Verteilung via anpassbarem Alert