Überprüfung der Finanzlage durch den Verantwortlichen Aktuar
Die überarbeitete Richtlinie wurde am 27. Januar 2025 verabschiedet und legt Mindestanforderungen an DAV-Mitglieder bei der Überprüfung der Finanzlage des Unternehmens gemäß § 141 Absatz 5 Nr. 1 VAG fest.
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