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VO zur Aufhebung der Vergleichswebsitesverordnung sowie zur Änderung der VO zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die BaFin

Das Zahlungskontengesetz (ZKG) wird nach den Änderungen durch Artikel 26 des Zukunftsfinanzierungsgesetz künftig vorsehen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) die Vergleichswebsite für Zahlungskonten nach dem Zahlungskontengesetz betreibt.

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