VO zur Aufhebung der Vergleichswebsitesverordnung sowie zur Änderung der VO zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die BaFin

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Das Zahlungskontengesetz (ZKG) wird nach den Änderungen durch Artikel 26 des Zukunftsfinanzierungsgesetz künftig vorsehen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) die Vergleichswebsite für Zahlungskonten nach dem Zahlungskontengesetz betreibt.

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