Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz zurück
Der Gesetzgeber darf den Solidaritätszuschlag in seiner jetzigen Form weiterhin erheben, insbesondere von höheren Einkommensgruppen, Körperschaftsteuersubjekten und im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs.
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