Allgemeinverfügung bezüglich der Erteilung der allgemeinen Erlaubnis gegenüber bestimmten Instituten in Bezug auf die Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor deren vertraglicher Fälligkeit
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Hintergrund sind Gesetzesänderungen, die zum 28. Dezember 2020 in Kraft treten, unter anderem im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG). Diese Gesetzesänderungen erfordern keine inhaltliche Änderung der Allgemeinverfügung.
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