RS 01/2021 (VA) - Hinweise zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde über die Werte zur Berechnung der Mindestbeitragsrückerstattung
An alle der Aufsicht der BaFin unterstehenden Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen a) mit Sitz im Inland, b) mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) i.S.v. § 65 VAG.
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